Pinterest – Das Problem mit der Lizenz zum Pinnen

Veröffentlicht von Christian Holst am

Vergangenen Mittwoch ging es im KM-Treff um das Thema Pinterest für Museen. Jenni Fuchs hielt dazu einen interessanten Vortrag, in dem sie einerseits auf die Funktionsweise und die Anwendungsmöglichkeiten von Pinterest einging, andererseits aber auch das Thema «Urheberrecht und Pinterest» anschnitt. Das ist bei Pinterest insofern relevant, als die Plattform darauf setzt, dass die Nutzer fremde Inhalte an die eigenen Pinnwände heften und damit für deren Weiterverbreitung sorgen. Ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen diese Inhalte für eine Weitergabe freigegeben sind, ist oftmals unklar. Klar ist dagegen, dass man urheberrechtlich betrachtet eine Kopie erstellt, wenn man etwas pinnt. Das wiederum setzt das Einverständnis des Urhebers voraus, wenn alles rechtlich einwandfrei ablaufen soll. Streng genommen müsste man also bei allen Bildern, wo es nicht klar gestellt ist – zum Beispiel durch eine Creative Commons License – die Lizenz zum Pinnen einholen. In meinen Augen macht das die Nutzung von Pinterest damit entweder kompliziert und unspontan oder juristisch heikel. In Deutschland kann man sich nämlich nicht wie in den USA auf eine Fair Use-Klausel berufen, die das Kopieren von urheberrechtlich geschütztem Material in gewissem (privatem) Umfang erlaubt. So oder so: der Spaß ist irgendwie getrübt.
Unabhängig davon wirft Pinterest aber auf sehr anschauliche Weise ein Problem des Urheberrechts bzw. der Verwertungsrechte (s. den sehr guten Artikel zu dieser Unterscheidung bei Postdramatiker) im digitalen Netz auf. Pinterest schafft nämlich eine Realität, auf die das Recht früher oder später Antworten finden muss, die über eine massenhafte Abmahnung und Kriminalisierung der Nutzer hinausgeht. Netzwertig hofft auf ein rasantes Wachstum von Pinterest, um über eine kritische Anzahl an Nutzern, Druck auf Lobbyisten der Verwertungsindustrie und den Gesetzgeber ausüben zu können, eine praktikable Lösung zu finden. Ideen, wie das aussehen könnte, werden im Netz bereits eifrig vorgestellt und diskutiert (s. z.B. hier oder hier oder hier).
Das derzeitige Urheberrecht geht von einem Werkbegriff aus, der noch tief im 19. Jahrhundert verankert ist, nämlich einem unverwechselbaren und unersetzlichen Original, in dem sich die schöpferische Leistung eines genialen Kopfes manifestiert. In der digitalen Welt ist diese Vorstellung allerdings hinfällig. Eine digitale Kopie unterscheidet sich von dem Original nur dadurch, dass sie ein späteres Erstelldatum hat. Ansonsten ist sie identisch. Damit ist aber auch der Schaden eines «Diebstahls», einer Modifikation oder einer Kopie anders zu bewerten als bei auratischen Originalen der analogen Welt. Mit dieser technologischen Entwicklung geht außerdem ein ästhetischer Paradigmenwechsel einher, den das Urheberrecht noch nicht reflektiert. Die Idee des andauernden Materialfortschritts als Gradmesser für künstlerische Qualität wird obsolet, stattdessen etabliert sich eine Kultur des Remixes, in der nicht mehr das absolut Neue als das Gute betrachtet wird, sondern die originelle Rekombination von und intelligente Bezüge zu Bekanntem. Natürlich ist die Rekombination oder Weiterverarbeitung von bestehendem Material schon immer Bestandteil der künstlerischen Praxis gewesen, aber durch die Digitalisierung hat sie eine völlig andere Dimension und auch einen anderen ästhetischen Stellenwert erhalten.
Das Urheberrecht (und die Leistungsschutzrechte) sollte diese Aspekte berücksichtigen, wenn es nicht zu einem Gesetz werden soll, an die sich keiner mehr hält oder in einem praktikablen Rahmen halten kann. Dann wird über kurz oder lang die normative Kraft des Faktischen das Problem regeln, wie im Falle des sog. Kranzgeld-Paragraphen. Der erlaubte es verlobten Frauen, eine Entschädigung zu verlangen, wenn ihr Partner die Verlobung wieder auflöste und sie als nicht mehr unbescholten auf dem Heiratsmarkt zurückließ. 1992 entschied das Amtsgericht Münster, dieser Paragraph sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht mehr in Einklang zu bringen.
So etwas in der Art wäre sicher die schlechtere Lösung für Urheber wie für die Verwerter.


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