Staatsziel Kultur

Veröffentlicht von Christian Holst am

Gerade ist das Staatsziel Kultur am Bundesrat gescheitert. 2005 hatte die Enquete-Kommission Kultur in Deutschland vorgeschlagen, den Artikel 20, der die rechtliche Grundordnung Deutschlands definiert, um einen Absatz b zu erweitern mit dem Wortlaut: »Der Staat schützt und fördert die Kultur«. Einen konkreten Vorteil hätte das allerdings niemandem gebracht. Sinn und Zweck dieses Artikels wäre es allein gewesen, dass Künstler, Intendanten und Direktoren jedes Mal lautstark einen Verfassungsbruch hätten anprangern können, wenn wieder einmal irgendwo ein Kulturetat zusammengekürzt wird, freilich ohne durch diesen Artikel eine rechtliche Handhabe gegen die Kürzungen zu haben. Insofern ein völlig überflüssiger Artikel.

Was Kunst und Kultur von staatlicher Seite aus brauchen, ist schon über Artikel 5, Abs. 3 gesichert, nämlich die Freiheit der Kunst. Dieser Artikel schützt die Kunst gegenüber politischer Willkür und ist die argumentative Grundlage für die öffentliche Finanzierung von Museen, Theatern, Orchestern, Filmen usw. Weiter sollte sich der Staat nicht in kulturelle Angelegenheiten einmischen. Sich schützen und fördern muss die Kultur schon selbst, indem sie sich aus inhaltlichen Gründen unverzichtbar macht. Wo der Schutz und die Förderung aus formalen, d.h. juristischen Gründen erfolgen muss, liegt der Verdacht nahe, das Geld könne eigentlich anderswo besser ausgegeben werden.


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